Härtefallhilfe für Heizöl & Co.: Haushalte aus dem Burgenlandkreis können ab 4. Mai Anträge stellen  [04.05.2023]

„Heizkostenanträge für Öl, Pellets, Flüssiggas, Holz und Kohle stehen ab dem 04. Mai 2023 zur Verfügung.“

Um den Kostenzuschuss zu erhalten, muss online ein Antrag eingereicht werden.

Nach der Strom- und Gaspreisbremse hat die Bundesregierung Ende 2022 auch eine Deckelung der Heizkosten für Verbraucher beschlossen, die nicht mit leitungsgebundener Energie heizen.

Antragsberechtigt sind Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle/Koks heizen.

Voraussetzung für die Härtefallhilfe ist, dass der gezahlte Preis für diese Energieträger beim Kauf zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 (Lieferdatum) mehr als doppelt so hoch war wie der Durchschnittspreis 2021.

In diesem Fall erhält man 80 Prozent des Betrags, der über den doppelten Kosten liegt, sofern er mindestens 100 Euro beträgt; maximal werden 2.000 Euro ausgezahlt.

Das Verfahren dazu ist von Beginn an vom Bund in die Zuständigkeit der Länder gegeben worden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat nunmehr folgende Informationen dazu veröffentlicht.

Demnach kann das Antragsverfahren über https://lsaurl.de/Haertefallhilfe aufgerufen werden.

 

Unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ steht auch ein Online-Rechner zur Verfügung, mit dem Sie vorab prüfen können,

ob eine Unterstützung beantragt werden kann. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird die Anträge bearbeiten.

Für Sachsen-Anhalt sind 48 Millionen Euro reserviert, die bis zum 20. Oktober 2023 beantragt werden können.

 

Für Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird, ist der Vermieter als „Zentralantragstellender“ antragsberechtigt und muss die erhaltene Härtefallhilfe an seine Mieter weitergeben.

Gleiches gilt, wenn Feuerstätten zentral durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft betrieben werden.

 

Im Antragsverfahren sind im Regelfall nur wenige Nachweise vorzulegen, wie Rechnungen, Zahlungsnachweise (etwa durch Kontoauszug), der Feuerstättenbescheid und ein Identitätsnachweis (etwa durch Personalausweis).

  





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letzte Änderung: 19.04.2024