Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) und die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetztes treten am 1. März 2009 in Kraft

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Hunde sind danach so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.


In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Geburt des Hundes, der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem individuell gezeigten bzw. zu besorgendem nicht sozialverträglichem Verhalten sieht das Hundegesetz besondere Pflichten vor.

1. Hunde, die vor dem 1. März 2009 geboren wurden und deren Gefährlichkeit weder widerleglich vermutet wird (siehe unten Nr.3.) oder Einzellfall von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (siehe unten Nr.4.)

Die Gesetzlichen Regelungen zur Kennzeichnung, Pflichtversicherung und Meldepflicht finden für Hunde, die vor dem 1. März 2009 geboren wurden und deren Gefährlichkeit widerleglich vermutet wird noch im Einzelfall festgestellt worden ist, keine Anwendung.

2. Hunde die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden und deren Gefährlichkeit weder widerleglich vermutet wird (siehe unten Nr.3.) noch im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (siehe unten Nr.4.)

Die Halterin oder der Halter eines Hundes, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurde, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, in der der Hund gehalten wird, unverzüglich nach der Aufnahme der Haltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
2. die Kennnummer des Transponders,
3. Rassenzugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
4. Name und Anschrift der Halterin und des Halters und
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.

Hierzu kann das Formular „Anmeldung Hund gem. § 15 Abs. 3“ verwendet werden. Die Anmeldung nach dem Hundegesetz beinhaltet auch die Anmeldung zur Hundesteuer.

Der Hund ist spätestens sechs Monate nach der Geburt mit einem Transponder zu kennzeichnen. Spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes ist für den Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

3. Hunde, deren Gefährlichkeit widerleglich vermutet wird

Halterin und Halter von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier , Staffordshire- Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Hundegesetzes bzw. der Anwendung der Haltung des Hundes, folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
2. die Kennnummer des Transponders,
3. Rassenzugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
4. Name und Anschrift der Halterin und des Halters und
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung

Hierzu kann das Formular „Anmeldung Hund gem. § 15 Abs. 3“ verwendet werden. Der Hund ist spätestens sechs Monate nach der Geburt mit einem Transponder zu kennzeichnen zu lassen. Spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes ist für den Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Hundehaltung durch die Vorlage einer Bescheinigung einer amtlich anerkannten Person oder Einrichtung durch einen Wesentest nachzuweisen, dass der Hund u sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist.

4. Hunde, deren Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde individuell festgestellt wird

Erhält oder hat die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, so hat die Behörde den Hinweis von Amtswegen zu prüfen.
Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so hat die Behörde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist.
Hunde, bei denen die Gefährlichkeit festgestellt ist, dürfen grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Diese Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag sollte auf die behördliche Entscheidung Bezug nehmen und die Person, die die Erlaubnis begehrt, hinreichend bestimmen (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift usw.).
Über die näheren Details des Erlaubnisverfahrens und die während des Verfahrens gelten spezielle Pflichten zum Halten und Führen des Hundes erteil die zuständige Behörde Auskunft.


letzte Änderung: 08.06.2023