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Information zur Grundsteuerreform 

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung des Grundbesitzes völlig veraltet ist und gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Daraufhin hat der Gesetzgeber das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass die Grundsteuer, eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden, erhalten bleibt.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wird jedes Grundstück neu bewertet. Die Finanzämter ermitteln die neuen Grundsteuerwerte. Aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag wie folgt berechnet:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Auf diese Werte haben die Städte und Gemeinden keinen Einfluss. Bei Rückfragen zu diesen Bescheiden oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diese Bescheide sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Städte und Gemeinden verbindlich, d. h. sie dürfen von diesem Grundsteuermessbescheid nicht abweichen.

Die Grundsteuer für die Gemeinde wird auf dieser Basis wie folgt berechnet:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die aktuellen Hebesätze verlieren mit Ablauf des 31.12.2024 ihre Gültigkeit, sodass zwingend durch jede Stadt und Gemeinde neue Hebesätze beschlossen werden müssen. Da sich mit der Grundsteuerreform sämtliche Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge verändern, werden die Hebesätze angepasst. Dies ist erforderlich, um das Grundsteueraufkommen für die Städte und Gemeinden insgesamt stabil zu halten (Aufkommensneutralität). Somit soll sichergestellt werden, dass im Jahr 2025 annähernd so viel Grundsteuern eingenommen wird wie vor der Grundsteuerreform. Diese Aufkommensneutralität auf Seiten der Gemeinde bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt.

Bei der Berechnung und Festlegung der Hebesätze in den Städten und Gemeinden in der Verbandsgemeinde An der Finne wird das bisherige Grundsteueraufkommen insgesamt nicht erhöht.

Beispiel:

Grundsteueraufkommen vor der Reform:
Grundsteuermessbetrag 15.000 € x Hebesatz 300 v. H. = Grundsteueraufkommen 45.000 €

Grundsteueraufkommen ab 01.01.2025:
Grundsteuermessbetrag 12.000 € x Hebesatz 375 v. H. = Grundsteueraufkommen 45.000 €

Für die Grundsteuer gibt es zwei Hebesätze:

Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

und

Grundsteuer B: für Wohngrundstück und Nichtwohngrundstücke.

Bei der Grundsteuer A ist zu beachten, dass nach altem Recht (gültig bis 31.12.2024) die Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Schuldner der Grundsteuer sind. Mit der Grundsteuerreform, also ab 01.01.2025, werden die Eigentümer zur Grundsteuer veranlagt.

Die jeweiligen Hebesätze gelten für alle Steuerzahler einer Stadt bzw. einer Gemeinde einheitlich.  Erst nach Festsetzung der neuen Hebesätze ist eine konkrete Aussage zur zukünftigen Grundsteuerbelastung Ihres Grundstückes möglich. Den neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie zu Beginn des Jahres 2025. Für Rückfragen zu Ihrem Grundsteuerbescheid oder bei rechtlichen Einwendungen gegen diesen Bescheid sind die Städte bzw. Gemeinden zuständig. Auskünfte erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Verbandsgemeinde An der Finne, Team Steuern. Bitte beachten Sie, dass die Städte und Gemeinden Einwendungen gegen Ihre vom Finanzamt erstellten Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide nicht berücksichtigen dürfen.

Von der Grundsteuer profitieren die Menschen vor Ort. Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben in der Gemeinde. Das, was eine Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden.

  
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