Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien,
Sanitätshäuser, Poststellen, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel im
Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.
In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche
erlaubt. Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung nur zulässig, soweit das
nach Absatz 3 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment
umfasst.
§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes
und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit
angeordnet.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 12. Juli 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung
für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich
zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht,
in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, entweder das Verwaltungsgericht
Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale), oder das Verwaltungsgericht Magdeburg,
Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg. Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Land
Sachsen-Anhalt ist das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale),
zuständig.
Pleye
Präsident