Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lanitz-Hassel-Tal
„Ergänzungssatzung Nr. 1 Ortsteil Taugwitz - Drei Ärden“ nach § 34 Abs. 4 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Lanitz-Hassel-Tal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.05.2023 die „Ergänzungssatzung Nr. 1 Ortsteil Taugwitz - Drei Ärden“ nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 7036 m² und umfasst Teile die
Flurstücke 4/3; 216/2; 140 und 217/4 sowie Teile der Flurstücke 4/2 und 1 in der Flur 4 und Teile des Flurstückes 28/7 in der Flur 5 der Gemarkung Taugwitz (siehe Karte).
Die Satzung einschließlich der Begründung können während folgender Dienststunden
Montag 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
in der Verbandsgemeinde An der Finne, Außenstelle Eckartsberga, Markt 20, in 06648 Eckartsberga, Zimmer 1.07 und unter www.vgem-finne.de/Bürgerinfo/Bauleitplanung/ von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt der Ergänzungssatzung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über die Ergänzungssatzung Nr. 1 Ortsteil Possenhain schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.
Die „Ergänzungssatzung Nr. 1 Ortsteil Taugwitz - Drei Ärden“ nach § 34 Abs. 4 BauGB tritt mit dem Tag der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in Kraft.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der Verfahrens- und Formvorschriften sowie der Fristlauf im Sinne von § 214 BauGB unbeachtlich sind, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Lanitz-Hassel-Tal, den 30.06.2023
M. Hartung
Bürgermeister
Ergänzungssatzung Nr. 1 Ortsteil Taugwitz Drei Ärden - Begründung
ErgänzungssatzungNr.1OrtsteilTaugwitz-DreiÄrdennach§34Abs.4BauGBPlanzeichnungTeilA