
Die Tourist-Information An der Finne in Bad Bibra öffnet am 25. Mai, unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln, wieder für den Publikumsverkehr. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasen-Schutz gestattet. Die Anzahl der Gäste die sich gleichzeitig in der Tourist-Info aufhalten dürfen ist auf zwei Personen beschränkt.
... [mehr]Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in den vergangenen Tagen haben sie die Bescheide zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2020 von der Verbandsgemeinde An der Finne erhalten. Die Bescheide zeigen gegenüber dem Vorjahr eine Gebührenerhöhung von 0,18 EUR auf 0,40 EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche. Daraus ergeben sich einige Fragen, die wir gern beantworten möchten.
Die Verbandsgemeinde An der Finne ist zuständig für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung für die Orte der Gemeinden An der Poststraße, der Stadt Eckartsberga, der Gemeinde Finne sowie der Gemeinde Lanitz-Hassel-Tal. Hier werden seit dem 01.01.2019 Niederschlagswassergebühren erhoben. Die übrigen Mitgliedsgemeinden Finneland, Kaiserpfalz und die Stadt Bad Bibra liegen im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes Unstrut-Finne.
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Am heutigen Freitag, 15. Mai, erschien das aktuelle Amtsblatt Finnekurier. In dieser Ausgabe hat sich leider ein großer Druckfehler eingeschlichen. Die abgedruckten Geburtstage unserer Senioren sind alle leider aus dem Jahr 2019. Wir beglückwünschen in unserem Amtsblatt jeweils zu 5-er und "runden" Geburtstagen. Damit die diesjährigen Geburtstagskinder nun ebenfalls entsprechend gewürdigt werden, haben wir für die richtigen Daten einen Sonderdruck in Auftrag gegeben. Dieser wird noch im Mai erscheinen und mit dem MZ-Briefdienst an die Einwohner der VbG verteilt. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.... [mehr]

Die Landesregierung hat aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetztes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) die Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land Sachsen-Anhalt am 4. Mai 2020 erlassen und diese mit Verordnung am 12.Mai 2020 geändert und ergänzt. Die Verordnung tritt am 4 Mail 2020 in Kraft und mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 4 regeln weitere Zeitpunkte für das in Kraft treten. Die vierte Verordnung vom 16. April 2020 tritt außer Kraft.
Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung einschließlich Änderungsverordnung



