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Allgemeinverfügung Nr. 28 zur Geflügelpest 

Amtliche Bekanntmachung I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14a Abs. 2 AG TierGesG öffentlich bekanntgegeben: Der Burgenlandkreis erlässt zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel die nachfolgende Allgemeinverfügung Nr. 28 Es wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

https://www.burgenlandkreis.de/de/artikeldarstellung/allgemeinverfuegung-nr-28-zur-gefluegelpest.html

Die Abgrenzungen des festgelegten Gebietes sind in dem Kartenausschnitt dargestellt: 

            Beschreibung des Verlaufs des Beobachtungsgebietes:

            Das Beobachtungsgebiet wird westlich und südlich von der

            Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt begrenzt und umfasst

            die Gemeinde Eckartsberga westlich der B250 einschließlich der gesamten

            Ortslage Eckartsberga ausgenommen Lindenberg,

            den westlichen Teil der Gemeinde An der Poststraße bis zum westlichen Rand

            der Ortslage Braunsroda und den südwestlichen Teil der Gemeinde Finneland   

            bis zum westlichen Rand der Ortslage Marienroda.

In dem unter Ziff. 1 festgelegten Gebiet sind Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.

Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:

a)      Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

b)     Der Tierhalter von Geflügel hat sicher zu stellen, dass

-          die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

-          Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

c)      Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

d)     Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

e)      Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises (VLÜA BLK) zu reinigen und zu desinfizieren.

4.       Jeder, der in dem in Ziff. 1 genannten Gebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim VLÜA BLK anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem VLÜA BLK anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem VLÜA BLK unter der
E-Mail-Adresse veterinaeramt@blk.de oder der Telefonnummer 03443-372302

oder der Fax-Nummer 03443-372303, außerhalb der Dienstzeiten unter der Telefonnummer: 03445-75290 zu melden.

Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 27 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) können vom VLÜA genehmigt werden.
 

Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 bis 6 getroffenen Anordnungen wird angeordnet.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 64 GeflPestSchV i.V.m. § 32 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte DE-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Naumburg, den 26.03.2021

gez. Götz Ulrich
Landrat

  
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