Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes sind auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Ein Mindestabstand von 1,5 Meter ist zwischen 2 Personen einzuhalten.
Die eigenen Wohnung darf nur beim Vorliegen wichtiger Gründe verlassen werden, unter anderem
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- Arztbesuche,
- Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft - allerdings ausschließlich alleine sowie
- die Versorgung und notwendige Bewegung von Tieren.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Weitere Details können Sie der beiliegenden Verordnung entnehmen.
Allgemeinverfügung COVID-19 Pandemie Ausgangsbeschränkung