Allgemeinverfügung - Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt — LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006
erlaube ich angesichts der Ausbreitung von SARS-CoV-2 und der daraus resultierenden
Notwendigkeit, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, zur Sicherstellung der
Versorgung der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Land Sachsen-
Anhalt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen: In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Rechtsbehelfsbelehrung:
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28.03.2024 - 17:41 Uhr |
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