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Gewässerunterhaltungsumlage 2015 und 2016 
Sehr geehrte GrundstückseigentümerInnen,

viele von Ihnen haben bzw. werden den Bescheid zur Erhebung der Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Untere Unstrut für die Jahre 2015 und 2016 erhalten. Daraus ergeben sich durchaus einige Fragen, die wir hier für Sie aufgreifen und beantworten:

Warum wird der Grundstückseigentümer zu dieser Umlage herangezogen?

Die Gewässerunterhaltung dient grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern, da sie insbesondere den reibungslosen Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen gewährleistet.

Die Verbandsgemeinde An der Finne ist gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden Untere Unstrut und Mittlere Saale-Weiße Elster. Die Unterhaltungsverbände pflegen die Gewässer 2. Ordnung in ihrem Verbandsgebiet, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten bleibt. Die Gewässerunterhaltung ist ihre Pflichtaufgabe. Die dafür entstehenden Kosten trägt zunächst die Verbandsgemeinde An der Finne. Diese Kosten werden als sogenannte Verbandsbeiträge an die Unterhaltungsverbände gezahlt.

Diese Kosten sind aufgrund kommunalaufsichtsrechtlicher Vorschriften auf Basis einer entsprechenden Satzung auf alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet umzulegen.

Wie wird die Umlage ermittelt?

Grundlage für die Ermittlung des Umlagebetrages sind der jährliche Flächenbeitragssatz pro Hektar Grundstücksfläche sowie der jährliche Erschwernisbeitrag für die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, also nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche sind. Die Höhe des Flächen- und Erschwernisbeitrages für die Veranlagungsjahre 2015 und 2015 sind in der Satzung zur Festlegung des Umlagesatzes vom 14.12.2016 festgelegt.

Hier ein Rechenbeispiel für das Veranlagungsjahr 2016:

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks mit einer Größe von 1 Hektar im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes Untere Unstrut, welches nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche ist.

1 Hektar x 10,47 EUR         =             10,47 EUR             Flächenbeitrag

1 Hektar x   8,37 EUR          =               8,37 EUR             Erschwernisbeitrag

Hieraus ergibt sich für den Grundstückseigentümer ein Umlagebetrag in Höhe von 18,84 EUR.

Wer ist Umlageschuldner bei Erbengemeinschaften/ Eigentümergemeinschaften?

Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Der Umlagebeitrag wird gegenüber einem Mitglied der Gemeinschaft in voller Höhe erhoben. Welches Mitglied der Gemeinschaft den Bescheid erhält, wird durch ein automatisches Verfahren ausgewählt. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.              

Verpachtete Grundstücke: Warum wird der Bescheid nicht direkt an den Pächter versandt?

Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage bleibt der Eigentümer. Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.

Grundstücksverkauf: Das Grundstück ist bereits verkauft. Wer erhält den Umlagebescheid?

Den Bescheid erhält, wer zum Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe Grundstückseigentümer ist. Ausschlaggebend ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht.

Hat der Grundstückseigentümer eine Mitwirkungspflicht?

Ja, die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers besteht insbesondere darin, dass Änderungen (z.B. Eigentümerwechsel) gegenüber der Verbandsgemeinde An der Finne anzuzeigen sind. Erforderliche Auskünfte oder Unterlagen, die für die Erhebung der Umlage relevant sind, sind zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Wer die Mitwirkungspflicht verweigert oder werden nur unzureichende Angaben gemacht, kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen. Zudem kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld belegt werden.

Satzungen

Die aktuelle Satzung der Verbandsgemeinde An der Finne zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände wurde am 14.12.2016 durch den Verbandsgemeinderat beschlossen und am 20.01.2017 in Verbindung mit der Satzung zur Festlegung des Umlagesatzes vom 14.12.2016 im Finne-Kurier bekannt gemacht. Die Satzungen sind im Internet unter www.vgem-finne.de abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
 
Andreas Riedel
Kommunalabgaben und Abwasser
Teamleiter

 

  
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